Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Delta Veranstaltungstechnik

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit Delta Veranstaltungstechnik gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird daher ausdrücklich widersprochen. Angebote von Delta Veranstaltungstechnik in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Delta Veranstaltungstechnik recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt Delta Veranstaltungstechnik manchmal etwas Zeit. Der Vertragspartner ist daher 14 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte Delta Veranstaltungstechnik nicht binnen 14 Tage nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Leistungsumfang

Delta Veranstaltungstechnik bietet folgende Leistungen an:
Durchführung von Veranstaltungen aller Art, sowie den Verkauf, die Vermietung und die Installation von Veranstaltungstechnik. Delta Veranstaltungstechnik erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Vertragspartners. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von Delta Veranstaltungstechnik, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss Delta Veranstaltungstechnik nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Delta Veranstaltungstechnik zum Zweck der Anpassung an die Belange des Vertragspartners kann Delta Veranstaltungstechnik dem Vertragspartner den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Delta Veranstaltungstechnik schriftlich darauf hingewiesen hat. Delta Veranstaltungstechnik ist zu Teillieferungen berechtigt.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto Versicherung und sonstige Versandkosten ab Lager Cadolzburg. Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

              • des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
              • von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
              • von Aufwand für Lizenzmanagement,
              • in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
              • außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der Vertragspartner muss damit rechnen, dass Delta Veranstaltungstechnik Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Delta Veranstaltungstechnik Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Delta Veranstaltungstechnik ist berechtigt, für technische Ausstattung von Eventveranstaltungen, Messen, Präsentationen und Festveranstaltungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des veranschlagten Gesamtauftragswerts zu verlangen. Bei Vermietung von Anlagen behält sich Delta Veranstaltungstechnik das Verlangen nach einer Kaution vor.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Ist für die Leistung von Delta Veranstaltungstechnik die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von

              • Veränderungen der Anforderungen des Vertragspartners,
              • unzureichenden Voraussetzungen am Veranstaltungsort, soweit sie Delta
                Veranstaltungstechnik nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
              • Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Veranstaltungstechnik anderer Hersteller), verlängert
                sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

Soweit Delta Veranstaltungstechnik seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für Delta Veranstaltungstechnik unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Delta Veranstaltungstechnik keine nachteiligen Rechtsfolgen ein; insbesondere besteht dann keine Abnahmeverpflichtung von durch Delta Veranstaltungstechnik zur Durchführung des Auftrages in Auftrag gegebener Fremdleistungen. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der Kunde selbst dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrags nicht zu vertreten hat. Die gilt nicht, wenn Delta Veranstaltungstechnik die Nichtdurchführung selbst zu vertreten hat. Sollten vom Kunden vertraglich übernommene Verpflichtungen trotz vergeblicher Fristsetzung – sofern eine solche nicht von den Gegebenheiten unvertretbar ist – nicht erfüllt werden, ist Delta Veranstaltungstechnik von seinen Leistungsverpflichtungen frei. Der Kunde bleibt dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Delta Veranstaltungstechnik hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag um den der vereinbarte Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Miete, bei einer Pauschalmiete, der hieraus pro Tag der Mietdauer sich errechnende Teilbetrag als Nutzungsentschädigung zu entrichten.

Rücktritt des Mieters:
Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 30% des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet.
Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Vertragslaufzeitbeginn (Leistungszeitraum), so werden 50%, bei weniger als drei Wochen 75% und bei weniger als zwei Wochen 100% des Auftragswertes zur Zahlung fällig.

§ 5 Abnahme

Der Vertragspartner wird die Leistungen von Delta Veranstaltungstechnik nach Maßgabe der von Delta Veranstaltungstechnik vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald Delta Veranstaltungstechnik die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen von Delta Veranstaltungstechnik gelten als abgenommen, wenn Delta Veranstaltungstechnik die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

              • und der Vertragspartner daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der
                geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch
                nach fünf Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu
                detaillierenden Mängeln verweigert,
              • oder der Vertragspartner das von Delta Veranstaltungstechnik gelieferte Werk, oder Teile
                davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich macht, selbst nutzt, oder Delta
                Veranstaltungstechnik damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen
                Mangel der von Delta Veranstaltungstechnik erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 6 Mitwirkungspflicht

Der Vertragspartner wird notwendige Daten, vor allem technische Anforderungen des Veranstalters bzw. des Veranstaltungsortes zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen. Soweit Delta Veranstaltungstechnik dem Vertragspartner Entwürfe unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit Delta Veranstaltungstechnik keine Korrekturaufforderung erhält. Der Vertragspartner ist für ausreichende Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher Sicht sorgen. Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von Delta Veranstaltungstechnik auftreten, wird der Vertragspartner Delta Veranstaltungstechnik unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

§ 7 Nutzungsrechte

Delta Veranstaltungstechnik räumt dem Vertragspartner ein alleiniges und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Vertragspartner mit vollständiger Zahlung der Leistungen von Delta Veranstaltungstechnik. Der Vertragspartner ist auf Verlangen verpflichtet, Delta Veranstaltungstechnik über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Delta Veranstaltungstechnik geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Vertragspartner über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Delta Veranstaltungstechnik nimmt für die Ausführung des Auftrages unter Umständen auch Rechte Dritter (z.B. fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Vertragspartner nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf Delta Veranstaltungstechnik keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Delta Veranstaltungstechnik wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden. Delta Veranstaltungstechnik kann dem Vertragspartner die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service- Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile des Werkes erfolgt nicht. Der Vertragspartner darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen des jeweiligen Auftrages nutzen. Wird Delta Veranstaltungstechnik vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Vertragspartner Delta Veranstaltungstechnik zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Delta Veranstaltungstechnik über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder Delta Veranstaltungstechnik dabei zu unterstützen. Werden dem Vertragspartner Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von Delta Veranstaltungstechnik z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er Delta Veranstaltungstechnik unverzüglich darüber informieren.

§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Vertragspartner räumt Delta Veranstaltungstechnik das Recht ein, das Logo von Delta Veranstaltungstechnik in die Präsentation des Kunden einzubinden. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Delta Veranstaltungstechnik behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Vertragspartner in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

An allen gelieferten Waren behält sich Delta Veranstaltungstechnik das Eigentum bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises, sowie der weiteren mit dem Kaufgegenstand entstandenen Ansprüche vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts trägt der Erwerber die volle Gefahr für die Kaufsache, insbesondere für deren Abhandenkommen, deren zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Erwerber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und Delta Veranstaltungstechnik bei Pfändung, Beschädigung, Abhandenkommen oder sonstiger Beeinträchtigung des Eigentums unverzüglich zu unterrichten.

§ 10 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von Delta Veranstaltungstechnik innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Vertragspartners durch Delta Veranstaltungstechnik ausgebessert oder ausgetauscht. Delta Veranstaltungstechnik behebt die Mängel kostenfrei. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Der Vertragspartner wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 6 Abs. 4) beachten. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Werkselemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Vertragspartner das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Vertragspartner ohne weiteres auffallen, muss der Vertragspartner Delta Veranstaltungstechnik unverzüglich nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Brief rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei Delta Veranstaltungstechnik unverzüglich nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

§ 11 Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet Delta Veranstaltungstechnik unbeschränkt. Die Haftung nach dem ProdHG bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Delta Veranstaltungstechnik. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Delta Veranstaltungstechnik. Für leichte Fahrlässigkeit haften Delta Veranstaltungstechnik und deren Erfüllungsgehilfen nicht. Der Versand von Ware erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers und nach Wahl von Delta Veranstaltungstechnik per Bahn, Post, Boten oder Spedition. Eine gesonderte Transportversicherung erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

Delta Veranstaltungstechnik speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Vertragspartners (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Übermittlung von Daten via Internet entsteht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Daten durch Dritte. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Derartige Daten sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Delta Veranstaltungstechnik weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 13 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für  nverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, bei Maßnahmen zur Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Cadolzburg vereinbart. Als
Gerichtsstand wird in diesem Fall Cadolzburg vereinbart.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.